+++ Aktuelles vom 31.01.24                                                                     TÜV Prüfungsgebühren

Auszug Homepage TÜV Hessen 

Sehr geehrte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer,

die „Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ wurde heute verkündet und tritt ab morgen 31.01.2024 in Kraft. Im Bereich Fahrerlaubniswesen werden durch die Änderung der Gebührenordnung (GebOSt) nach Inkrafttreten neue Gebührensätze festgelegt. Die Gebühren werden sowohl für die praktischen als auch die theoretischen Prüfungen angepasst.

 

+++ Aktuelles vom 09.11.23

Sehtest

Liebe Schüler/innen, bitte überprüft noch in Anwesenheit des Optikers die Sehtestbescheinigung, die ihr nach dem Sehtest ausgehändigt bekommt. Wir hatten aktuell bereits den dritten Fall, dass auf der Sehtestbescheinigung "Mit Sehhilfe" abgekreuzt wurde, obwohl der Sehtest ohne Sehhilfe bestanden wurde. Dies führt zu unnötigen und erheblichen Problemen bei der Führerscheinstelle. Im schlimmsten Fall darf der Prüfer die praktische Prüfung nicht durchführen, die Prüfgebühren werden aber trotzdem fällig.

 

 

+++ News vom 07.09.23

Lehrproben bestanden

Juli Kraft hat die Lehrproben (Abschlußprüfung) bestanden. Die Ausbildung zur Fahrlehrerin ist somit erfolgreich abgeschlossen und wir freuen uns riesig, sie als neue und motivierende Fahrlehrerin in unserem Familienunternehmen zu haben. 

 

+++ News vom 25.01.23

Fachkundeprüfung bestanden

- Nach bestandener Fachkundeprüfung heißen wir unser neues Teammitglied  Julia Kraft herzlich Willkommen. Wir freuen uns, mit ihr eine junge, motivierte und zielstrebige Fahrlehrerin bei uns zu haben. Mit frischem Wind und neuen Ideen freuen wir uns auf eine spannende und kreative Zusammenarbeit.

 

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+++ News vom 23.12.19

125`ger Fahren mit dem Autoführerschein

Schlüsselzahl B 196

Um ein Kraftrad der Klasse A1 (ohne praktische Fahrerlaubnisprüfung) führen zu dürfen, müssen Interessierte

  • ununterbrochen, seit den letzten 5 Jahren (oder länger) eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
  • Kurz um muss folgendes, mindestens, absolviert werden: 4x 90 Minuten Theorieunterricht, 8x 45 Minuten praktische Übungsstunde, 45 Minuten Praxis auf Bundes-und Landstrassen, 45 Minuten Praxis auf Autobahn- und Kraftfahrtstrassen.

Erfolgreicher Abschluß bedeutet, das die Lernziele nach § 1 der Fahrschülerausbildungsordnung erfüllt sein müssen. Ist dies nicht der Fall müssen weitere Fahrstunden genommen werden, ansonsten darf die Bescheinigung nicht ausgestellt werden.

Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.

 Klick hier: Definition A1 Fahrzeuge

 

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+++ News vom 18.12.19

Neues zur Automatikregelung

 

Hiermit möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, dass die EU-Kommission in einem Schreiben vom 26.11.2019 mit Maßgaben Erleichterungen bei der Automatikbeschränkung zugestimmt hat.
Danach kann künftig nach gegenwärtigen Überlegungen des BMVI unter folgenden Bedingungen auf den Eintrag der Automatikbeschränkung verzichtet werden:

  • Der Bewerber absolviert während der Ausbildung in der Fahrschule Fahrstunden im Umfang von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug. Diese Schulung soll die Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, um ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher zu beherrschen.

  • Die Schulung schließt ab mit einem Test von mindestens 15 Minuten, in dem der Bewerber nachweist, dass er die speziellen Anforderungen an Schaltfahrzeuge bewältigen kann. Dazu gehören u. a. Anfahren am Berg, Abbiegen, Vorfahrtsituationen sowie eine umweltschonende Fahrweise.

  • Der Fahrlehrer bestätigt die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen des Testes.
    Bei Vorlage dieser Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde entfällt die Eintragung der Beschränkung auf Automatikfahrzeuge im Führerschein.

  • Durch geeignete Maßnahmen (wie z. B. einheitliche Vordrucke, Anzeigepflichten der Fahrschule, Fahrschulüberwachung) wird die Qualität dieser Maßnahme und insbesondere die Unparteilichkeit von Fahrschule und Fahrlehrern sichergestellt.

  • Die Auswirkungen dieser Maßnahme werden evaluiert."

    Das BMVI beabsichtigt, auf dieser Grundlage eine entsprechende Änderungsverordnung vorzubereiten.

Die Umsetzung soll bis Mitte 2020 erfolgen.

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